„Confirmed-Opt-In“ oder „Double Opt-In“, welches Verfahren ist bei der Leadgewinnung rechtens?
Das Geld liegt bekanntlich in der Liste und dies gilt insbesondere für Networker. Wobei es in diesem Artikel nicht um die korrekte Bearbeitung der eigenen Namensliste, sondern um die E-Mail-Liste gehen soll. Und hier speziell zu der Frage, wie kann ich Leads im Internet juristisch einwandfrei generieren, um an diese bspw. anschließend via „Autoresponder“ mein Angebot zu vermarkten? Genügt hierzu bereits ein „Confirmed-Opt-In“- oder braucht es dazu nicht doch ein „Double Opt-In“-Verfahren?
Eines kann man ganz klar sagen, wer lediglich das Verfahren des „Confirmed-Opt-In“ für den Adressaufbau einsetzt, wird zweifelsfrei höhere Eintragungsraten mit seiner Landingpage erzielen und eventuell dadurch auch letztendlich einen höheren Umsatz. Dies ist allerdings auch so ziemlich der einzige Vorteil, doch mehr dazu später. Zu allererst: was ist eigentlich ein so genanntes „Confirmed-Opt-In-Verfahren“? Dies bedeutet, das nach dem Eintrag in ein Formular, der User lediglich darüber informiert wird, das er ab jetzt erfolgreich im Verteiler angemeldet ist und sich wieder jederzeit – am Ende jedes Newsletters bzw. automatisiert verschickter Mail – mit einem Klick austragen kann. Dieses Verfahren ist somit generell natürlich sehr verlockend, denn im Gegensatz zu dem des „Double Opt-In“, wird hier keine weitere Bestätigung vom User verlangt. D.h. beim „Double Opt-In-Verfahren“ – wie der Name es schon verrät – muss der User hingegen nochmals nach dem Eintrag seine Anmeldung über einen Link bestätigen, erst danach wird der User im Verteiler/Liste eingetragen.
Doch sind überhaupt beide Verfahren juristisch zulässig? Ganz klar, nein! Das Amtsgericht Düsseldorf hatte hierzu in einem Fall ganz klar Stellung bezogen: Indem sich darauf verständigt wurde, dass das „Confirmed-Opt-In-Verfahren“ eindeutig nicht ausreicht, um die erforderliche vorherige Einwilligung des Users – welcher sich bspw. auf der Landingpage eingetragen hatte – zu beweisen. Es wurde zudem parallel darauf hingewiesen, dass dieser Nachweis hingegen durch das „Double-Opt-In-Verfahren“ gelungen wäre. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass das einstufige „Confirmed-Opt-In-Verfahren“ nicht ausreichend sicherstellen könne, dass die E-Mail-Adresse auch tatsächlich vom jeweiligen User ins Formular eingetragen wurde. Es bestehe zudem eine erhöhte Missbrauchsgefahr, da darüberhinaus der User im Falle eines Missbrauchs seiner E-Mail-Adresse durch einen Dritten selbst erst aktiv werden müsse, um sich wieder aus der Datenbank austragen zu lassen.
Fazit: Auch wenn das Einstufige-Verfahren „Confirmed-Opt-In“ durchaus verlockend ist, kann dieses im Worst-Case im Falle einer Abmahnung sehr teuer werden und somit auch den wohl möglich dadurch höher erzielten Umsatz revidieren. Um sich bei der Leadgenerierung also auch juristisch in sichere Fahrwasser zu begeben, sollte jeder Anwender in seinem Autoresponder das „Double Opt In“ einschalten. Oder mit anderen Worten, doppelt hält – in diesem Fall – auch hier besser! 😉